Ortspolizeiliche Aufrufe

Rasenmähen

Ruhezeiten

Nachbarn sollten aufeinander Rücksicht nehmen! 

Gerade wenn wir das schöne Wetter auf unseren Terrassen, Balkonen oder Gärten genießen wollen, möchten wir dies in Ruhe tun. Zusammenleben in einem Ort bedeutet auch, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Wir müssen nicht unbedingt in den Mittagsstunden den Rasen mähen, Motor- und Kreissägen verwenden oder andere lärmintensive Arbeiten durchführen. Das Gleiche sollte auch für den frühen Morgen- sowie die späten Abendstunden und vor allem am Sonntag gelten. Deshalb appellieren wir an unsere Bürgerinnen und Bürger Rücksicht aufeinander zu nehmen. Denn was das Landleben so lebenswert macht ist auch ein gutes Miteinander in der Nachbarschaft. 

Rasenmähen - wann?!

In unserer Gemeinde gibt es (noch) KEINE ortspolizeiliche Verordnung, die bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe vorsieht.  Wir sind nach wie vor der Meinung, dass man "Ruhezeiten" auch OHNE eine derartige Verordnung einhalten kann.

Für alle, die vielleicht die "Rasenmäh-Zeiten" noch nicht oder nicht mehr wissen:

§  Gemäht wird nur an Werktagen
 Montag bis Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 20:00 Uhr

§  An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen verboten!
 Diese Zeiten gelten auch für Arbeiten mit Kreissägen und Motorsägen, sowie für Arbeiten mit erhöhtem Geräuschpegel!

Bitte nehmt auf Eure Nachbarn Rücksicht und haltet die oben angeführten Zeiten auch wirklich ein und verzichtet freiwillig auf das Mähen am Samstagnachmittag.

Hecken-, Sträucher- und Baumschnitt an Straßen und Gehwegen

Immer wieder wird festgestellt, dass aus Liegenschaften Äste von Sträuchern, Hecken oder Bäumen in den Luftraum der angrenzenden Gehsteige oder Fahrbahnen ragen (häufig durch Schneelast verursacht) und dadurch die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, beeinträchtigen. 

Die lichte Durchfahrtshöhe oberhalb von Fahrstreifen muss mindestens 4,5 Meter und oberhalb von Gehsteigen mindestens 2,5 m betragen. Ihr werdet daher höflich ersucht und aufgefordert, Eurer Verpflichtung als Liegenschaftsbesitzer nachzukommen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (Straßenverkehrsordnung – StVO, § 91 Abs. 1) die herausragenden oder überhängenden Äste auf die Grundgrenze oder die Höhenmindestmaße zurückzuschneiden. 

Diese Aufgaben können durch den Gemeindearbeiter nicht mitbetreut werden. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der im § 91 StVO angeführten Arbeiten verbleibt in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer. 

29.04.2024