Immer wieder wird festgestellt, dass aus Liegenschaften Äste von Sträuchern, Hecken oder Bäumen in den Luftraum der angrenzenden Gehsteige oder Fahrbahnen ragen (häufig durch Schneelast verursacht) und dadurch die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, beeinträchtigen.
Die lichte Durchfahrtshöhe oberhalb von Fahrstreifen muss mindestens 4,5 Meter und oberhalb von Gehsteigen mindestens 2,5 m betragen. Ihr werdet daher höflich ersucht und aufgefordert, Eurer Verpflichtung als Liegenschaftsbesitzer nachzukommen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (Straßenverkehrsordnung – StVO, § 91 Abs. 1) die herausragenden oder überhängenden Äste auf die Grundgrenze oder die Höhenmindestmaße zurückzuschneiden.
Diese Aufgaben können durch den Gemeindearbeiter nicht mitbetreut werden. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der im § 91 StVO angeführten Arbeiten verbleibt in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer.