Erinnerung betreffend Erklärung zur Leerstandsabgabe

Haus

Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. 

Die Gemeinden sind demnach verpflichtet, die Leerstandsabgabe zu erheben. Daher hat der Gemeinderat der Gemeinde Angath mit Verordnung vom 29.11.2022 die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe ab 01.01.2023 gestaffelt nach Nutzflächen wie folgt festgelegt:

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 18,75 Euro
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 37,50 Euro
c) von mehr als 60 mbis 90 m2 Nutzfläche mit 52,50 Euro
d) von mehr als 90 m2 bis 150 mNutzfläche mit 75,00 Euro
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 101,25 Euro
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 131,25 Euro
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 161,25 Euro

Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten 6 Kalendermonate mit Vollendung des 6. Monats, in dem ein Leerstand besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand besteht. 

Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h. der Abgabenschuldner hat die angefallene Abgabe für einen durchgehenden Leerstand von mindestens 6 Monaten im abgelaufenen Jahr bis zum 30.04. des Folgejahres selbst zu erklären und an die Gemeinde zu entrichten. Für eine im Jahr 2023 entstandene Steuerpflicht hinsichtlich der Leerstandsabgabe ist daher bis zum 30.04.2024 eine Erklärung abzugeben und die Leerstandsabgabe an die Gemeinde Angath abzuführen.

27.03.2024