Feuerbrand-Verordnung 2023

Bild Feuerbrand

Verordnung der Landesregierung vom 26. September 2023 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung 2023) 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes, LGBl. Nr. 45/2020, wird verordnet: 

§ 1 Zweck 

Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) und der Verhütung seiner Ausbreitung.

 § 2 Beschränkung von Inverkehrbringen und Auspflanzen 

(1) Wirtspflanzen des Feuerbranderregers (Erwinia amylovora) sind die Kernobstgewächse (Pyrinae) insbesondere alle Pflanzen und Kreuzungen der Gattungen Äpfel (Malus), Apfelbeeren (Aronia), Birnen (Pyrus), Felsenbirnen (Amelanchier), Feuerdorn (Pyracantha), Glanzmispeln (Photinia), Mehlbeeren (Sorbus), Mispeln (Mespilus), Quitte (Cydonia), Rot- und Weißdorne (Crataegus), Wollmispeln (Eribotrya), Zierquitten (Chaenomeles) und Zwergmispeln (Cotoneaster). 

(2) Das Inverkehrbringen und das Auspflanzen der Pflanzen und Kreuzungen von Wirtspflanzen der Gattungen Feuerdorn (Pyracantha), Glanzmispeln (Photinia), Rot- und Weißdorne (Crataegus), Zierquitten (Chaenomeles) und Zwergmispeln (Cotoneaster) ist verboten.

 (3) Entgegen dem Abs. 2 in Verkehr gebrachte oder ausgepflanzte Pflanzen sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und zu verwerten oder schadlos zu vernichten. 

§ 3 Bekämpfungsmaßnahmen 

(1) Die befallenen Pflanzen und Pflanzenteile sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich abzuschneiden oder auszugraben. Das anfallende biogene Material ist sofort zu entfernen und schadlos zu vernichten oder zu verwerten. 

(2) Nachweislich befallene Pflanzen und Pflanzenteile sind als Brenn- oder Nutzholz zu verwenden. Ist eine solche Verwertung aufgrund der Beschaffenheit des Materials nicht möglich oder kann nicht sichergestellt werden, dass das zu verwertende Material trocken gelagert wird, so sind die nachweislich befallenen Pflanzen und Pflanzenteile an Ort und Stelle zu verbrennen. Ist auch dies nicht möglich, sind sie in einer geeigneten Anlage zu verbrennen, wobei die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine weitere Ausbreitung des Feuerbrandes, insbesondere beim Transport, zu treffen sind. Sofern dadurch das Verbreitungsrisiko verringert werden kann, können die nachweislich befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile statt in einer geeigneten Anlage auch an einem anderen geeigneten Ort verbrannt werden. 

(3) Bei allen Bekämpfungsmaßnahmen sind geeignete Hygienemaßnahmen (z. B. die Reinigung und Desinfektion von Händen, Werkzeugen, sonstigen Geräten, Fahrzeugen, Schuhwerk und Kleidungsstücken) anzuwenden.

 § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerbrand-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 19/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 132/2016, außer Kraft. 

Der Landeshauptmann: Mattle 

Der Landesamtsdirektor: Forster

18.10.2023