NOVELLIERUNG DER GENEHMIGUNG VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN UND SONNENKOLLEKTOREN

Photovoltaik

Seit dem 01.09.2023 ist für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren im Bauland und Freiland keine Bauanzeige mehr bei der Gemeinde notwendig. Da dabei aber nicht die Vorgaben der Tiroler Bauordnung außer Kraft treten bzw. für verschiedene Förderungen eine Bestätigung durch die Gemeinde erforderlich ist, werden die zukünftigen Errichter von Photovoltaikanlagen ersucht, vor Beginn der Bauarbeiten die Gemeinde über die geplante Baumaßnahme auf jeden Fall in Kenntnis zu setzen.

Prinzipiell ist festzuhalten, dass eine Photovoltaikanlage ohne Bauanzeige errichtet werden kann, wenn:

- sie eine Fläche von 100m² (bei mehreren kleinen Anlagen vom selben Betreiber in Summe 100m²) nicht überschreitet

- sie eine Engpassleistung von weniger als 250kWp aufweist

- sie dach- oder fassadenintegriert ist, dh. einen Höchstabstand von maximal 30cm zur Gebäudewand, Dach oder Balkonbrüstung aufweist

- sie bei Flachdächern eine maximale Neigung von 15° aufweist und dabei der Abstand zum Dachrand hin größer ist als die Konstruktionshöhe der Photovoltaikanlage (Anlage soll von unten nicht sichtbar sein)

- sie als freistehende Anlage (dh. nicht an Fassade oder Dach) an keiner Stelle einen Abstand von mehr als 30cm zum darunterliegenden Gelände aufweist. Bei ebenem Gelände kann auch eine Anlage mit einer maximalen Neigung von 15° anzeigefrei errichtet werden. 

Achtung: Sind zur Herstellung von solchen Photovoltaikanlagen bauliche Unterkonstruktionen notwendig, welche allgemeine bautechnische Erfordernisse berühren (zB. aufwendige Fundamente), sind sie bewilligungspflichtig.

Alle übrigen Anlagen benötigen weiterhin eine Bauanzeige bzw. eine Baubewilligung. Eine Sonderrolle spielt hier die Errichtung von Photovoltaik-Zäunen im Bauland, da es sich dabei baurechtlich um eine Einfriedung handelt, welche anzeigenpflichtig bleibt und im Freiland nicht zulässig ist.

Zusätzlich sei erwähnt, dass die oben angeführten Photovoltaikanlagen sogar im Mindestgrenzabstand (das ist jener Bereich des Grundstücks, der im Bauland weniger als 4m bzw. im Freiland weniger als 3m von der Grundgrenze entfernt ist) anzeigenfrei errichtet werden dürfen. Hier gilt es aber eine Vielzahl von Nachbarschaftsrechten zu berücksichtigen. So darf zB. eine freistehende Photovoltaikanlage in diesem Bereich eine Gesamthöhe von 2m über dem umgebenden Gelände nicht übersteigen. Des Weiteren dürfen nur 50% der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit solchen Anlagen verbaut werden. Sollten diese Grenzwerte überschritten werden, ist dazu eine Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbarn erforderlich und der Kenntnissetzung bei der Gemeinde beizulegen. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage entgegen den Vorgaben der Tiroler Bauordnung führt deshalb automatisch zum Rückbau der Anlage (per Bescheid der Gemeinde) gemäß den rechtlichen Grundlagen.

Nach Bauvollendung ist der Bauherr verpflichtet, unverzüglich eine Meldung an die örtliche Feuerwehr vorzunehmen. Photovoltaikanlagen stehen permanent unter einer Spannung von 6 Ampere und können somit eine Lebensgefahr im Löscheinsatz darstellen. Die Meldebestätigung der Feuerwehr ist dann in Verbindung mit einer Bauvollendungsanzeige bei der Gemeinde abzugeben.


Arch. DI Martin Freudenschuß

Hochbautechnischer Sachverständiger der Gemeinde Angath

Bauvollendung in § 44 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)  Absatz 8 

Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.“ 

Das entsprechende Fertigstellungformular finden sie auf der Homepage der Gemeinde unter Formulare oder unter

12.11.2023